Regelungsvorschlag des BMJV: Klare Kennzeichnungsregeln für Influencer
Die Branche ist verunsichert: Wann muss Werbung gekennzeichnet werden? In den vergangenen Jahren war diese Frage immer wieder ein Ärgernis. (…) Das Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz (BMJV) möchte durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mehr Klarheit in den sozialen Medien schaffen. Nicht alles, was von Influencern und Bloggern veröffentlicht wird, muss Werbung sein und deswegen gekennzeichnet werden. Im Gesetz heißt es momentan, dass „kommerzielle Zwecke einer geschäftlichen Handlung“ gekennzeichnet werden müssen, § 5a Absatz 6 UWG. Wo jedoch die Grenze ist, ist momentan auch zwischen den Gerichten umstritten (…).
Worauf es künftig ankommen soll
Die Idee des BMJV: Wer keine Gegenleistung, also insbesondere kein Geld, für einen Post bekommt und die Äußerung hauptsächlich der Informations- und Meinungsbildung dient, soll das nicht mehr als Werbung kennzeichnen müssen. Dazu soll eine Klarstellung in § 5a Absatz 6 UWG führen. (…)
Wird demnach also für eine Leistung Geld bezahlt, muss es als Werbung gekennzeichnet werden. Problematisch ist, dass auch wenn kein Geld bezahlt wird, mit einem Beitrag häufig kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Dadurch verschwimmen die Grenzen. Ein Influencer, der einen Beitrag erstelle, wolle zum Beispiel auch sein eigenes Profil schärfen, so das BMJV. Die Lösung des BMJV sieht nun vor, dass Information und Meinungsbildung im Vordergrund stehen müssen. Damit gemeint sei, dass es sich um eine persönliche Stellungnahme oder eine sachliche Darstellung handeln müsse, erklärt das BMJV. Eine persönliche Empfehlung eines Influencers wäre damit unproblematisch, solange dafür kein Geld bezahlt wird. Ein Restaurant aus eigener Überzeugung zu empfehlen, ist damit keine Werbung. Falls es zu einem Rechtsstreit kommt, schlägt das BMJV vor, durch eine Bestätigung von dem Unternehmen herauszufinden, ob für eine Äußerung Geld bezahlt wurde. (…)
Lösung in Zusammenarbeit mit der EU-Kommission
Die Änderung des UWG ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich. Bei dem UWG handelt es sich um eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG, die diese Klarstellung nicht ausdrücklich vorsieht. (…) Um eine Lösung zu finden, möchte das BMJV nun eng mit der EU-Kommission zusammenarbeiten und ruft auch zu Stellungnahmen von interessierten Kreisen zu der Regelung auf.
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