
Ein mexikanischer Uhrenhersteller verwendet die Marke NIVADA swiss. Der Schweizer Uhrenverband widersprach und berief sich auf seine Kollektivmarke „Swiss“. Entscheidend war die Reichweite ihres Schutzes im konkreten Verfahren.
Die mexikanische Gesellschaft HOLZER Y CIA., S.A. DE C.V. meldete am 18.1.2024 beim EUIPO eine Bildmarke an, unter anderem für uhrmacherische und chronometrische Instrumente sowie Schmuckwaren. Dagegen legte die Fédération de l’Industrie Horlogère Suisse, Dachverband der Schweizer Uhrenindustrie und Inhaberin der Kollektivmarke „Swiss“, Widerspruch ein. Die Widerspruchsabteilung wies ihn am 20.10.2025 vollständig zurück, weil sie keine ausreichende Zeichenähnlichkeit sah. Der Verband hielt dem entgegen, die vollständige Übernahme der älteren Marke spreche für eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit, unabhängig davon, wie klein das übernommene Element dargestellt werde. Zudem sei die Anmelderin kein Mitglied des Verbandes und habe keinen Bezug zur Schweiz. Die Anmelderin verwies auf die allgemeinen Kriterien der Verwechslungsgefahr: „Swiss“ sei für die betroffenen Waren nur schwach kennzeichnungskräftig, während „NIVADA“ den Gesamteindruck dominiere. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit Entscheidung vom 29.6.2026 bestätigte die Beschwerdekammer des EUIPO die Zurückweisung.
Warum schützt eine Kollektivmarke nicht automatisch stärker?
Die Beschwerdekammer stellte klar, dass eine Kollektivmarke keinen weitergehenden Schutzumfang genießt als eine gewöhnliche Individualmarke. Das Unionsmarkenrecht erlaubt zwar ausnahmsweise, einen rein geografisch beschreibenden Begriff wie „Swiss“ als Kollektivmarke einzutragen. Das befreit den Verband aber nicht davon, dass seine Marke hinreichende Unterscheidungskraft besitzen muss, damit Verbraucher die Waren seiner Mitglieder von denen anderer Anbieter unterscheiden können. Anders als die Widerspruchsabteilung ging die Kammer zugunsten des Verbandes davon aus, dass „Swiss“ EU-weit verstanden wird, besonders bei Uhren. Trotzdem bleibe die Kennzeichnungskraft schwach, weil der Begriff vor allem auf die geografische Herkunft und die damit verbundene Qualitätsvorstellung verweise. Für den Zeichenvergleich war deshalb entscheidend, welche Bestandteile der angegriffenen Marke den Gesamteindruck prägen. „NIVADA“ sei wegen Größe, zentraler Position und fetter Schrift das kennzeichnungskräftigste und dominierende Element. „Swiss“ trete wegen seiner geringen Größe, seiner Stellung unterhalb von „NIVADA“ und seiner schwachen Kennzeichnungskraft zurück. Visuell und begrifflich seien die Zeichen deshalb nur gering ähnlich, klanglich je nach Aussprache unähnlich oder ebenfalls nur gering ähnlich. Die vollständige Übernahme der Kollektivmarke führe nicht automatisch zu höherer Ähnlichkeit, weil das schwache Element im zusammengesetzten Zeichen keine selbständig kennzeichnende Stellung behalte. Der Markentyp ändere daran nichts.
Wie weit reicht der Schutz der Kollektivmarke in der Praxis?
Die Kammer betonte, dass eine mögliche unautorisierte Nutzung der Kollektivmarke nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Dem Verband bleiben andere Wege, etwa eine Verletzungsklage vor nationalen Gerichten oder ein Antrag auf Nichtigkeit wegen bösgläubiger Anmeldung, absoluter Schutzhindernisse oder irreführender Benutzung. Geografische Kollektivmarken erhalten damit nur eingeschränkten Schutz. Bei zusammengesetzten Zeichen kommt es darauf an, welcher Bestandteil den Gesamteindruck trägt. Darin liegt für solche Kollektivmarken eine strukturelle Schwäche: Ihre beschreibende Kraft wirkt sich im Kennzeichenvergleich nachteilig aus. Dritte dürfen einen solchen Begriff in einem eigenen Zeichen aufgreifen, wenn ihr eigenes unterscheidungskräftiges Element den Gesamteindruck prägt.
• Die redaktionellen Beiträge dieser Ausgabe basieren auf Originalbeiträgen von kpw.law und wurden von der Redaktion des Titelschutz Journals bearbeitet und gekürzt.
