Rundfunkbeitrag wegen „schlechten Programminhalten“ verweigern?
18,36 Euro – so viel zahlt jeder Haushalt in Deutschland monatlich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dass nicht alle Beitragszahler glücklich darüber sind, monatlich den Rundfunkbeitrag entrichten zu müssen, ist in Zeiten von Social Media kein Geheimnis. Eine Beitragszahlerin war jedoch so unzufrieden, dass sie den Weg zum VGH München suchte. Sie müsse den Beitrag nicht zahlen, weil die Programminhalte zu schlecht seien. Kann man sich dem Rundfunkbeitrag aus Unzufriedenheit wirklich entziehen?
Beitragszahler können sich nicht wegen angeblich mangelnder Programmvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom monatlichen Beitrag befreien lassen. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof München entschieden. Geklagt hatte eine Beitragszahlerin, die mit dem Programm unzufrieden war (VGH München, Urt. v. 17.7.2023 – Az. 7 BV 22.2642).
Im Schnitt sitzen Sonntags über acht Millionen Menschen vor dem Fernseher, um den „Tatort“ zu sehen. Am Rundfunkbeitrag scheiden sich seit jeher die Geister. Zwar gibt es viele Menschen in Deutschland, die sich gerne die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anschauen – sei es im Fernsehen oder mittlerweile sogar auf YouTube. Es gibt aber auch Menschen, die das nicht gerne tun. Wer zu dieser Gruppe gehört, empfindet es oft auch als ungerecht, für Programme, die nicht seinem Geschmack entsprechen, Rundfunkgebühren zu zahlen.
Obwohl die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein abwechslungsreiches Programm anbieten, schien eine Gebührenzahlerin überhaupt keine Freude am Rundfunk zu haben. Das Programm missfiel der Frau so sehr, dass sie den Rechtsweg beschritt. Gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für ihre Wohnung machte sie geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines „generellen Strukturversagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht entsprechende Feststellungen zu treffen.
Beitragspflicht nicht vom Inhalt der Programme abhängig
Der VGH weist darauf hin, dass der Rundfunkbeitrag ausschließlich als Entgelt für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Er diene der Sicherung einer unabhängigen und bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der von staatlicher Einflussnahme frei zu halten sei. Die Programmfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes setze voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten institutionell unabhängig und vor Einflussnahme von außen geschützt seien.
Die Prüfung, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, obliege den vielfältig zusammengesetzten Aufsichtsgremien. Kritik an der inhaltlichen Qualität oder anderen Aspekten der Programm- und Meinungsvielfalt könne daher nicht dazu führen, die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Frage zu stellen.
Beschwerden über Programminhalte bei den zuständigen Stellen möglich
Rundfunkbeitragspflichtige haben die Möglichkeit, sich mit ihren Anliegen (…) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an die zuständigen Stellen (…) zu wenden. Das heißt: Wer mit dem Rundfunkbeitrag unzufrieden ist, sollte sich laut VGH München bei den zuständigen Stellen über die Programminhalte beschweren. Der Klageweg verspricht in solchen Fällen keine Aussicht auf Erfolg – diese Erfahrung musste auch die Klägerin machen.
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