Schutz des Nachbarn gegen Überwachung
LG Frankenthal Urteil vom 16.12.2020, Az. 2 S 195/19: Entscheidend ist der Überwachungsdruck. Ein Gericht, das – wie Wallenstein – seine Pappenheimer kennt.
Die Überwachung durch eine Kamera ist nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Dies gilt auch, wenn sich nicht sicher nachweisen lässt, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet ist. Es reicht, dass es ohne großen Aufwand möglich ist, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen.
Anmerkung
Die Gerichte erster und zweiter Instanz waren wohl schon vornherein deshalb skeptisch, weil die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten waren und der beklagte Nachbar vortrug, die Videoanlage solle ihn schützen. Da lag auch der Satz (in der Begründung) nahe: Einen solchen Überwachungsdruck müsse der Nachbar nicht hinnehmen. Die Gerichte kannten wohl schon gut ihre Pappenheimer.
Interessant ist auch, dass die Gerichte auf die Gefahr in der Vergangenheit abstellen. Der angegriffene Video-Nachbar konnte deshalb nicht noch schnell während der letzten mündlichen Verhandlung reagieren und die Gefahr ausschließen. (…)
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