Schwarzwälder Schinken muss nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden
(…) Die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ ist seit 1997 geschützt. 2005 hatte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragt, die Regelungen zu verschärfen. Vor allem der Verkauf in den Supermärkten hat bewirkt, dass der Schinken immer seltener im Stück vertrieben wird, sondern in Scheiben. Der Schutzverband wollte – mit Ausnahmen – vor allem auch erreichen, dass das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken im Schwarzwald erfolgen muss. Dagegen wurden mehrere Einsprüche eingelegt, unter anderem von einem Hersteller, der seinen Schinken im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufschneidet und verpackt. Der Streit beschäftigte mehrfach das Bundespatentgericht und 2018 noch den Europäischen Gerichtshof. Dieser gab vor, dass die Beschränkung nur gerechtfertigt ist, wenn sie „ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten“. Ob das auf den Schwarzwälder Schinken zutrifft, sollten deutsche Gerichte klären.
Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Urteil vom 3.9.2020, Az. I ZB 72/19), das 2019 entschieden hatte. Die in Art. 7 Abs. 1 lit. e der EU-Richtlinie genannten Rechtfertigungsgründe wurden auf die heutige Produktion und die neue Art des Vertriebs angewandt.
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