Speichermedien: Keine Urheber­abgabe für Online-Marktplätze

(…) Von Amazon bis zu Ebay-Kleinanzeigen gibt es inzwischen diverse Plattformen, auf denen von Lebensmitteln bis zu elektronischen Geräten fast alles zum Verkauf angeboten wird. Gerade bei eher unscheinbaren Geräten, wie USB-Sticks oder Speicherkarten für Handys oder Digitalkameras gab es dabei lange Zeit erhebliche Unsicherheiten für die Marktplatzbetreiber. Diese sahen sich lange Zeit der Gefahr ausgesetzt, auf Vergütung und Auskunft in Anspruch genommen zu werden. Denn, wer Speichermedien verkauft, welche zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken verwendet werden können, haftet grundsätzlich nach den §§ 54 ff. Urhebergesetz (UrhG) für diese Abgabe.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) München hatte bereits im September 2021 für Klarheit gesorgt. Mit seinem Urteil hat das OLG München entschieden, dass derartige Ansprüche gegen die Betreiber von Online-Marktplätzen nicht bestehen (Urteil vom 16.9.2021, Az. 6 Sch 77/19 WG). Am 10.11.2022 hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in der Sache entschieden (…) Aufgrund der nun ergangenen BGH-Entscheidung können die Betreiber von Online-Marktplätzen aufatmen und müssen keine Ansprüche gegen sich fürchten.

Nicht jeder ist Händler
Eindeutig war hierbei (…) bereits von Beginn an, dass ein Marktplatzbetreiber in der Regel kein Hersteller von Speichermedien ist, wobei dies nicht für alle Betreiber von Marktplätzen gilt, da so mancher Marktplatzbetreiber inzwischen auch Produkte unter eigenem Label verkauft. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass ein (Online-) Marktplatzbetreiber zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den auf seiner Plattform angebotenen Speichermedien erlangt. Vielmehr bietet er lediglich anderen Händlern eine Verkaufsfläche, vergleichbar mit einem Vermieter eines Einkaufszentrums, welcher lediglich Ladenlokale vermietet.

Als „quasi digitaler Vermieter“ ist der Marktplatzbetreiber jedoch nicht derjenige, der die Speichermedien selbst verkauft und damit Händler der Ware ist. Handeln setze nämlich schon dem Begriff nach voraus, dass Waren eingekauft und mit Aufschlag wieder verkauft würden, was bei einem reinen Betreiber eines Marktplatzes jedoch nicht der Fall ist. Genauso wenig handele es sich beim Marktplatzbetreiber um einen Importeur der Geräte. Zwar werden oftmals Geräte durch die Händler erst importiert, nachdem Sie auf der Plattform des Marktplatzbetreibers verkauft werden, allerdings führt nach einem Kauf der jeweilige Händler selbst die gekaufte Ware unmittelbar in das Inland ein und liefert sie an seine Kunden aus. Eine Zurechnung auf den Marktplatzbetreiber sprenge die Reichweite der gesetzlichen Regelung und Laufe auch dem Zweck der Regelung entgegen.
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