Stadt München & Markenrecht: „Oktoberfest“ ist ab sofort geschützte EU-Marke
Der Begriff „Oktoberfest“ ist ab sofort als Marke ein geschützter Begriff. Das hat das EUIPO nach fünf Jahren Prüfung bestätigt. Deutschlands bekanntestes Volksfest ist damit seit dem 31. August 2021 zunächst bis 2026 als EU-Marke geschützt.
Ob der Begriff „Oktoberfest“ als Marke eingetragen werden kann, war lange streitig. Grund dafür war, dass der Begriff als zu allgemein galt. Bereits vor einigen Jahren wurde das „Oktoberfest“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schon einmal abgelehnt, da der Begriff allein nicht schutzfähig sei. Ein weiterer Versuch der Markeneintragung in den Nizza-Klassen 35, 41, 45 (Anmeldetag 29.03.2018) wurde erneut nicht eingetragen und die Anmeldung zurückgenommen.
Neben den Anträgen bei den deutschen Ämtern, beantragte der Oktoberfest-Veranstalter, das städtische Referat für Arbeit und Wirtschaft der Landeshauptstadt München, 2016 parallel die infrage kommenden Begriffe auf europäischer Ebene beim Europäischen Markenamt (EUIPO, Unionsmarkenanmeldung Nr. 015535008) als Marke eintragen zu lassen. Und das mit Erfolg: nach einer fünf Jahre andauernden Prüfung hat das im spanischen Alicante ansässige EUIPO nun endlich grünes Licht gegeben. Bis zunächst 2026 ist nun auch das „Oktoberfest“ auf europäischer Ebene als Marke eingetragen und geschützt.
Der markenrechtliche Schutz gilt nicht nur für das „Oktoberfest“ als solches, sondern auch für 22 einzelne Produktklassen. So fallen auch Erzeugnisse, wie Seife oder Kreditkarten sowie Dienstleistungen oder Tourismuswerbung, die den Namen „Oktoberfest“ tragen, darunter.
Mit der Eintragung des „Oktoberfests“ als Marke ist das bayerische Original nun markenrechtlich nahezu umfassend geschützt. Denn neben dem „Oktoberfest“ sind schon seit längerem bestimmte Wortkombinationen als Marke geschützt. So zum Beispiel das „Münchner Oktoberfest“, das „Oktoberfest München“, die „Oide Wiesn“ und das „Oktoberfest Oide Wiesn München“.
Die Münchner Stadtverwaltung will durch den Markenschutz verhindern, dass sich Trittbrettfahrer unberechtigt an dem Begriff “Oktoberfest” bereichern. Für einigen Ärger hatte so jüngst der Plan einiger Geschäftsleute gesorgt, die in Dubai ein großes Ersatz-Oktoberfest aufziehen wollten. Mit dem Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ wollten sie die Wiesn-Fans in den Nahen Osten locken. Damit erweckten sie den Eindruck, die Wiesn würden in diesem Jahr nach Dubai umziehen.
Mit Recht wehrte sich die Landeshauptstadt München gegen die Begriffsverwendung, denn auch das Landgericht München sah darin eine unbefugte Verwendung des Begriffs zulasten der Oktoberfest-Veranstalter.
Der Stadt geht es darum, eigene Verluste durch die unberechtigte Verwendung des Begriffs zu verhindern. Durch die Markeneintragung werden viele Unternehmer verschiedenster Branchen, die sich rund um das Oktoberfest mit ihren Angeboten positionieren, mit juristischem Ärger rechnen dürfen.
Anders gelagert sind die Fälle, in denen die Stadt von der Begriffsverwendung profitiert. Viele kleine „Oktoberfeste“ rund um den Globus schaden dem Original nicht, sondern machen vielmehr Werbung dafür. (…)
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