
Zwei Bildmarken mit fünf horizontalen Streifen in Leuchtgelb und Silbergrau sollten unter anderem Schutz für Schutzausrüstung und Textilien erhalten. Das Bundespatentgericht verneinte die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin hatte beide Zeichen am 28. Juni 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Markenstelle wies die Anmeldungen 2020 zurück, weil sie in dem Muster einen im Bereich der Schutzausrüstung üblichen Signalstreifen sah. Dagegen legte die Anmelderin Beschwerde ein. Sie hielt die Kombination aus fünf breiten Streifen für unterscheidungskräftig und verwies auf ältere Eintragungen mit ähnlichen dreistreifigen Gestaltungen.
Das Bundespatentgericht weist beide Beschwerden zurück
Das Bundespatentgericht wies beide Beschwerden mit Beschlüssen vom 21. Juli 2026 zurück. Nach seiner Auffassung fehlte den angemeldeten Zeichen die markenrechtliche Unterscheidungskraft. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr ein Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnimmt und nicht lediglich als beschreibendes oder dekoratives Element.
Das Gericht stellte vor allem auf die Bedeutung der verwendeten Farben ab. Gelb besitzt eine ausgeprägte Signalwirkung und wird als Warnfarbe eingesetzt. Silbergrau hat zwar keine eigenständige Signalbedeutung, sorgt bei Dunkelheit aber für einen deutlichen Kontrast, weil angestrahlte silberne Streifen Licht zurückreflektieren. Die Farbkombination ist bei Schutzbekleidung weit verbreitet und lehnt sich an die Norm für hochsichtbare Warnschutzkleidung an. Zur Begründung verwies das Gericht auf Produkte wie Warnschutzcaps, Feuerwehrbekleidung, Warnschutzhosen, Warnschutzwesten und Rucksäcke.
Auch die Zahl der Streifen änderte daran nichts. Eine größere Zahl der Streifen wertete das Gericht nicht als individualisierendes Merkmal, sondern als Verstärkung der Warnfunktion.
Die Anordnung aus fünf horizontalen, abwechselnd farbigen Streifen begründete ebenfalls keine Unterscheidungskraft. Auf dem Markt gebe es zahlreiche Kombinationen nach Größe, Anzahl und Reihenfolge, sodass die beanspruchte Gestaltung kein besonderes Spezifikum aufweise. Die Anmelderin hatte zudem auf drei ältere Marken mit einem ähnlichen dreistreifigen Muster verwiesen. Daraus ließ sich nach der Entscheidung nichts für die neuen Anmeldungen ableiten.
Nicht näher begründete frühere Eintragungsentscheidungen entfalten keine Bindungswirkung; jede Anmeldung ist eigenständig zu prüfen. KPW ordnet die Beschlüsse in eine Reihe von Entscheidungen zu produktnahen Mustern und Gestaltungen ein. Je näher ein Zeichen an einer branchenüblichen, funktionalen oder dekorativen Gestaltung liegt, desto stärker muss es sich erkennbar von dieser Norm abheben, um als Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden.
Der Beitrag verweist zugleich darauf, dass Mustermarken grundsätzlich schutzfähig sein können. Als Beispiele nennt er das Karomuster von Burberry und das Monogrammmuster von Louis Vuitton. Der Unterschied zum geprüften Streifenmuster liege darin, dass diese Muster keine erkennbare Funktion außerhalb der Kennzeichnung erfüllten, während die gelb-silbergrauen Streifen nach Auffassung des Bundespatentgerichts eng mit der Warnfunktion der beanspruchten Waren verbunden seien.
Nach dem Fazit des Originalbeitrags bleibt noch die Grenze zwischen einer bloß warnenden und einer tatsächlich unterscheidungskräftigen Mustergestaltung offen. Das Gericht stellt auf die Vielzahl möglicher Streifenanordnungen ab, benennt aber keine klare Schwelle, ab welchem Grad der Individualisierung ein Muster ausreichende Unterscheidungskraft erreicht. Für Unternehmen außerhalb des Sicherheits- und Warnschutzbereichs bleibt nach KPW Unsicherheit, welche Gestaltungsspielräume bei auffälligen, aber nicht warnfunktionalen Streifenmustern bestehen.
• Die redaktionellen Beiträge dieser Ausgabe basieren auf Originalbeiträgen von kpw.law und wurden von der Redaktion des Titelschutz Journals bearbeitet und gekürzt.
