Streit um das Erfrischungsgetränk „Spezi“
Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München I jetzt zunächst am Dienstag, 28.6.2022.
Vorgeschichte
Im Jahr 1956 ließ die Augsburger Brauerei Riegele ein – so der damalige Gesetzesausdruck – „Warenzeichen“ eintragen: „Spezi“ für eine prickelnde süß-herbe Mischung aus Limonade und Cola. Riegele warb: „Ein Spezi muss dabei sein“. Woran vermutlich die meisten heute gar nicht denken, wenn sie ein oder eine Spezi bestellen: „ein Spezi“ bedeutet im süddeutschen Raum: „ein Kumpel“, ein guter Freund eben.
Als das Getränk erfolgreicher wurde, gründete Riegel 1977 den „Spezi Markengetränke Verband e. V.“. Geschäftsmodell: Erweiterung des Vertriebsgebiets mit jährlich fälligen Lizenzen für weitere Brauereien oder Interessenten.
1974 schlossen Riegele und Paulaner eine Vereinbarung. Worum es sich bei dieser Vereinbarung handelt, darüber streiten die Parteien. Riegele erklärt, es sei ein Lizenzvertrag, den man nun gekündigt habe, verbunden mit dem Angebot für einen neuen Vertrag. Das Gericht rechnete vor: bei einem Absatz von 900 000 Hektolitern jährlich, könnten gegen Paulaner eine Lizenz bis zu fünf Millionen Euro im Jahr fällig werden.
Aber: Viele Fragen bleiben auch allein schon deshalb offen, weil da ja auch noch der erwähnte „Spezi Markenverband“ besteht. Noch gar nicht wurden irgendwie die Urheberrechtsfragen gestellt, wie sie zur Zeit zu der Serie „Das Boot“ diskutiert werden oder zu Porsche und VW Käfer. Paulaner argumentiert dagegen, man habe 1974 nur die beiden Spezi-Getränke voneinander abgegrenzt und sie nebeneinander existieren zu lassen. Und Spezi sei heutzutage eine Gattungsbezeichnung für diese Art von Cola-Limo-Mischungen.
Tendenz der Richter
Auch das Landgericht München I tendierte in der Verhandlung vom 28.6.2022 wohl zu der Ansicht, es handele sich um eine Abgrenzungsvereinbarung und seit einiger Zeit um eine Gattungsbezeichnung. Anmerkung; was dem Gericht viel Arbeit ersparen könnte.
Man fühlt sich an Verfahren wie „Lübecker Marzipan“ erinnert, zu denen bereits repräsentative Umfragen durchgeführt und von höchsten Gerichten wie dem BGH berücksichtigt wurden. Zu Lübecker Marzipan nehmen die relevanten Verkehrskreise an (aus dem Gedächtnis): je 25 %: a) Herkunftsbezeichnung. b) Gattungsbezeichnung c) Sowohl Herkunfts- als auch Gattungsbezeichnung. Die Restkategorie hat keine Meinung.
Da es sich je nachdem um hohe Lizenzbeträge handelt, kann sich eine repräsentative Umfrage sehr wohl lohnen. Vielleicht hat eine Partei auch schon längst intern repräsentativ befragen lassen.
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