Sunday konnte sich nicht als Marke durchsetzen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 8.6.2020 (Az. B-622/2018, Sunday (fig.)/kolid Sunday (fig.)) in einem Fall geurteilt, bei dem es um die Marke „Sunday“ ging.

Wenn fremdländische Speisen in einem Land immer beliebter und bekannter geworden sind, darf die notorische Bekanntheit nicht nur aus der Warte der fremdländischen Abnehmer beurteilt werden, – wie im entschiedenen Fall balkan- und türkischstämmiger Abnehmer.

In casu genügen die Glaubhaftmachung des Gebrauchs der Widerspruchsmarke in allen Schweizer Landesteilen und das Erreichen eines Umsatzes von rund 1.6 Millionen Schweizer Franken in knapp zehn Jahren nicht, um die notorische Bekanntheit aufzuzeigen. Im entschiedenen Fall ist das Thema komplex. Da die Komplexität eines Beweisthemas direkt mit der Komplexität der Glaubhaftmachung zusammenhängt, führt dies dazu, dass sich auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erhöhen, wenn das Beweisthema – wie vorliegend – anspruchsvoller ist. Dies ist jedoch nicht mit der Erhöhung der Schwelle des Beweismaßes gleichzusetzen. Vielmehr entspricht dies auch der materiellrechtlichen Festlegung, wonach eine notorische Bekanntheit nicht leichthin anzunehmen ist.
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