In seinem Urteil vom 4.5.2021 (Az.: 12 O 82/20 KfH) hat das LG Freiburg im Breisgau entschieden, dass bei preisbezogener Werbung und Angeboten von Juteschnur, Bindegarn, Bastelschnur & Co. in jedem Fall der Grundpreis pro Mengeneinheit „Länge“ anzugeben ist.
Ein Online-Händler bot Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel über die Plattform Google Shopping an. Hierbei handelte es sich um grundpreispflichtige Produkte. Bei diesen Produkten müssen nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) gemäß § 2 Abs. 1 PAngV angegeben werden.