Angabe von Abwesenheitszeiten keine rechtswidrige Werbung
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 09.06.2023 Az. – 12 C 11/23 – Leitsatz mit den Worten des Gerichts. Die Angabe der Internetpräsenzen in einer Abwesenheitsmail stellt keine Werbung dar, da diese Angabe nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist.