DSGVO: Anschrift ohne Namen ist kein personenbezogenes Datum
Der Begriff der personenbezogenen Daten ist das entscheidende Kriterium zur Anwendung der DSGVO und meint alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dass ein hinreichender Personenbezug nicht vorliegt und der Anwendungsbereich der DSGVO mithin nicht eröffnet ist, entschied jüngst das LG Berlin in Anbetracht der Eingabe einer bloßen Wohnadresse ohne Namensbezug bei „Google Maps“.