Amtsgericht München Urteil vom 5.8.2022 (Az. 142 C 1633/22). (…) In dem vom AG München beurteilten Fall hat sich der TV-Anbieter allerdings mit seinem nur scheinbar geschickten „Kundenverwaltungssystem“ selbst eine Falle gestellt und sich selbst geschadet.
Wenn ein Event wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde, muss der Kunde vom Veranstalter einen Gutschein akzeptieren. Er kann nicht auf die Rückzahlung des vollständigen Ticketpreises bestehen.