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TV-Anbieter konnte Widerspruch nicht ungeschehen machen

Amtsgericht München Urteil vom 5.8.2022 (Az. 142 C 1633/22). (…) In dem vom AG München beurteilten Fall hat sich der TV-Anbieter allerdings mit seinem nur scheinbar geschickten „Kundenverwaltungssystem“ selbst eine Falle gestellt und sich selbst geschadet.