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Amazon-Händler trifft Prüfpflicht für ihre eigenen Angebote

Das KG Berlin folgte bei seiner Begründung der Argumentation des BGH, der eine Prüfpflicht bei Amazon-Händlern selbst sieht. Diese bedienten sich einer Verkaufsplattform, bei der sie selbst keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung hätten.