Amazon-Händler trifft Prüfpflicht für ihre eigenen Angebote
Das KG Berlin folgte bei seiner Begründung der Argumentation des BGH, der eine Prüfpflicht bei Amazon-Händlern selbst sieht. Diese bedienten sich einer Verkaufsplattform, bei der sie selbst keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung hätten.