AG Frankfurt a.M.: Bloßes Unbehagen genügt für DSGVO-Schadensersatzanspruch nicht
Die Beklagte, eine Hotelkette, speichert Buchungs- und Aufenthaltsdaten ihrer Kunden in einem Registrierungssystem. Dabei kam es zu einem internen Fehler, wodurch personenbezogene Kundendaten im Internet frei zugänglich einsehbar waren.