LG Wiesbaden: Geschäftliche Überweisungen mit Werbung im Verwendungszweck sind abmahnbarer Spam
Überweist ein Online-Händler Geldbeträge an Kunden mit Werbebotschaften im Verwendungszweck, stellt dies Spam und damit unzumutbare Belästigung dar. Das Landgericht Wiesbaden hat diese Praxis mit Urteil vom 01.06.2021 (Az.: 11 O 47/21) als abmahnbaren Wettbewerbsverstoß eingestuft.