LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Warnhinweise und die Liste der Inhaltsstoffe bei kosmetischen Produkten nicht so auf Verpackungen aufgebracht werden dürfen, dass diese kaum mit bloßem Auge lesbar sind. Nach den Vorgaben der Kosmetik-Verordnung der EU müssen derartige Angaben leicht lesbar und deutlich sichtbar sein.