Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „Hautfreundlich“ ist unzulässig
Urteil vom 10. Oktober 2024 – I ZR 108/22: Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.