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OLG Brandenburg: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Personalisierung bei vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten

Das Verbraucherwiderrufsrecht kann für Maßanfertigungen ausgeschlossen werden, die auf die persönlichen Bedürfnisse eines Verbrauchers zugeschnitten sind. Kein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund wird von Händlern aber öfter zu weitgehend interpretiert und damit unzulässig herangezogen. Dass ein Widerrufsrechtsausschluss wegen Personalisierung etwa ausscheidet, wenn nur vordefinierte Konfigurationsoptionen vorhanden sind, entschied nun das OLG Brandenburg.

Überwachungsdruck für Nachbarn: Kameras mit Schwenkfunktion sind unzulässig

Heutzutage ist es nicht unüblich, dass Häuser mit Überwachungskameras ausgestattet werden. Allerdings können solche Kameras in der Nachbarschaft für Unmut sorgen, wenn das Gefühl aufkommt, dass sie benachbarte Grundstücke filmen können. Das AG Gelnhausen musste nun in einem Nachbarschaftsstreit entscheiden.

BGH lehnt Schutz als Marke für „Kölner Dom“ ab

Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ nicht als Marke geschützt werden kann. Dies hat auch Einfluss auf die Verwendung dieses Begriffs im kommerziellen Kontext. Der Bundesgerichtshof hat den Schutz der Marke...

Marke „Black Friday“ Die Show ist vorbei

(…) Viele Händler wollen mit „Black Friday“-Aktionen werben und so das Weihnachtsgeschäft einläuten. Die gute Nachricht dabei: Das ­jahrelange Ärgernis der einge­tragenen Wortmarke „Black Friday“ insbesondere für On­­line-Händler ist vorbei. Das Kammer­gericht Berlin hatte...

Keine Verwechslungsgefahr

BGer Entscheid vom 3.4.2023, Az. 4A 458/2022. Anm. vorab: Diese Entscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sie die Ist-Verkehrsauffassung normativ für medizinische Dienstleistungen ändert bzw. ergänzt.

Seit 17 Jahren Metall auf Metall

Seit 17 Jahren Metall auf Metall

Nach seinen Urteilen vom 20.11.2008 (Metall I) (bezogen auf die Vorinstanzen Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Hamburg), 13.12.2012 (Metall II) (nach Zurückverweisung an das OLG Hamburg auf Revision),