Ein Arbeitgeber darf eine – ohne gesetzliche Verpflichtung – in das Arbeitszeugnis aufgenommene Dankesformel nicht bei einem neuen Zeugnis streichen, auch wenn die ehemalige Angestellte mehrfach ein besseres Zeugnis verlangte. Ein Anspruch auf eine Dankesformel besteht in einem Fall dieser Art grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Verbesserungswünsche die Dankesformel inhaltlich glaubwürdig nicht mehr für zutreffend hält.
Eine falsch gewählte Formulierung in einer Stellenanzeige kann für Unternehmen unangenehme Folgen haben. Ein Berliner Startup warb in einer Ausschreibung mit dem Hinweis auf ein „junges Team“. Darin sah ein abgelehnter Bewerber Altersdiskriminierung – im Gegensatz zum LAG Berlin-Brandenburg, das eine Benachteiligung und einen Entschädigungsanspruch des Mannes verneinte.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.2.2020, Az. 3 AZR 206/18. Erteilt der Arbeitgeber Auskünfte, müssen die Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber keine Auskunft erteilen muss.