Urteil vom 10. Oktober 2024 – I ZR 108/22: Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist.
Ein Desinfektionsmittel versprühen und damit 99,9 % aller schädlichen Viren und Bakterien aus der Raumluft entfernen, klingt besonders in Zeiten der Corona-Pandemie zu schön um wahr zu sein. Das sah auch das LG München I so und untersagte die Werbung der Herstellerin.