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Urteil des OLG Köln: Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen

Der unter anderem für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte (…) über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von „Dubai-Schokolade“ auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.

Die echte Wiesn bleibt in München

Auch Fotos der echten Wiesn etwa auch mit Schriftzügen wie „Das größte Volksfest der Welt in Dubai“ dürfen die Veranstalter des mehrfach verschobenen Events nicht mehr verwenden, wenn der Eindruck entsteht, es sei die originale Wiesn.

Irreführung und unlautere Rufausbeutung des Münchner Oktoberfestes

Die Landeshauptstadt München hatte am 25.5.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt. Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.