Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit „Fatburner“ unzulässig
Die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Der Begriff stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nicht belegt und daher wettbewerbswidrig sei.