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KN95 ungleich FFP2: LG Bonn zur irreführenden Bewerbung von Schutzmasken

Das LG Bonn musste sich im Jahr 2020 mit dem Wettbewerbsstreit zweier Plattformbetreiber auseinandersetzen, die über das Internet jeweils persönliche Schutzausrüstungen vermitteln. Der eine Anbieter hatte den anderen Maskenvermittler u. a. wegen der Bewerbung einer KN95-Maske mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ wettbewerbsrechtlich abmahnen lassen.

Apotheken dürfen nicht auf die Eigenbeteiligung verzichten

Mit Urteil vom 10.2.2021 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 34 O 4/21) einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu werben, dass sie, die Apotheke, die Eigenbeteiligung von zwei Euro für die Anspruchsberechtigten trägt.