Streitwertdeckelung beim Filesharing rechtmäßig
Den flutartigen Geschäften mit Abmahnungen bei Filesharing trat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2013 mit dem § 97a Abs. 3 UrhG entgegen.
Den flutartigen Geschäften mit Abmahnungen bei Filesharing trat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2013 mit dem § 97a Abs. 3 UrhG entgegen.
Ein 11-jähriger Junge begeht beim Besuch bei seinem Großvater über eine Filesharing-Software eine Urheberrechtsverletzung. Das LG Frankfurt a. M. entschied nun, dass weder der inzwischen 20-jährige noch sein Großvater hierfür haften.