Nur beschreibende Zeichen und Freihaltebedürfnis zu Butterfly
Nach dem Urteil ist auch erheblich, dass das Markenrecht grundsätzlich keinen Motivschutz gewährt, so dass eine Zulassung des Zeichens „Butterfly“ zum Markenschutz nicht etwa zur Monopolisierung der Schmetterlingsform oder des Schmetterlingsmotivs führen kann.