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LG Freiburg: Grundpreispflicht für Schnur, Garn und Co.

In seinem Urteil vom 4.5.2021 (Az.: 12 O 82/20 KfH) hat das LG Freiburg im Breisgau entschieden, dass bei preisbezogener Werbung und Angeboten von Juteschnur, Bindegarn, Bastelschnur & Co. in jedem Fall der Grundpreis pro Mengeneinheit „Länge“ anzugeben ist.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln muss klar sein, wofür man zahlt.

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform bedürfen der Grundpreisangabe

Eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen besteht, wenn das konkrete Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Während der BGH die Angabe von Grundpreisen bei Kaffeekapseln bestätigt hat, sind sich die Instanzgerichte nicht einig, ob auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Grundpreis anzugeben ist.