Irreführende Werbepraxis: Werbung mit Gütesiegeln erfordert Angabe der Prüfkriterien
Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte gegen ein Unternehmen, welches auf seiner Online-Plattform einen Fitness-Hocker mit dem Gütesiegel „LGA geprüft“ bewarb, ohne dabei die Prüfkriterien oder einen Link für diese anzugeben. Das OLG Bremen entschied nun, dass diese Werbepraxis irreführend ist.