Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft die Eintragung ihres Firmennamens in das Handelsregister vollständig in Versalien verlangen kann, sofern dies keine unzulässige Irreführung darstellt.
Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten von GmbH-Geschäftsführern und Kommanditisten im Handelsregister ist unumgänglich. Der BGH bekräftigt in seinem Urteil, dass die Transparenz des Handelsregisters über persönlichen Datenschutzinteressen steht – selbst bei befürchteten Sicherheitsrisiken für Geschäftsführer.