Markiert: Irreführung

LG Darmstadt: Aktuell beworbenes Produkt muss lieferbar sein

Die Werbung für ein bestimmtes Produkt unter Angabe von Preisen wird grundsätzlich als Verfügbarkeitszusage verstanden. Während in der Online-Werbung auf Preis- oder Lagerbestandsänderungen kurzfristig durch inhaltliche Anpassungen reagiert werden kann, muss Printwerbung durch eine...

„BronchoStop“ für Verbraucher nicht irreführend

Der Name „BronchoStop“ für einen Hustensaft, der den Husten aber nur lindert und nicht stoppt, ist keine irreführende Bezeichnung. Das Medikament darf nach einem Urteil des OLG Köln seinen Namen behalten.

Was gilt bei Umweltmarketing mit Begriffen wie „klimaneutral“?

Dass Werbung nicht irreführend sein darf, ist nichts Neues. Wie aber kann die Bewerbung eines Produkts als „klimaneutral“ den Verbraucher irreführen? Die Wettbewerbszentrale argumentiert, dass dadurch der falsche Eindruck entstehen kann, dass das Produkt selbst klimaneutral hergestellt worden ist und sich die Klimaneutralität nicht durch gekaufte CO2-Emissions-Zertifikate ergibt.

Urteil zu Irreführung bei befristeten Sonderangeboten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die T-Mobile Austria GmbH (Magenta) wegen einer befristeten Werbe-Aktion geklagt, nach deren Ende Kundinnen und Kunden weiterhin denselben oder sogar noch einen höheren Aktionsnachlass erhielten.

Irreführung durch Online Corona Testzertifikate

Dabei stellte sich heraus, dass das mitgeteilte Testergebnis vom Anbieter nicht kontrolliert oder angefordert wurde. Trotzdem wurde von einer Ärztin ein Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt.

Irreführung und unlautere Rufausbeutung des Münchner Oktoberfestes

Die Landeshauptstadt München hatte am 25.5.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt. Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.