Zur Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Verhandlungstermin am 18. April 2024 über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ zulässig ist.