Mindestbestellmenge muss auch bei Google-Anzeige angegeben werden
Die Werbung mit einem niedrigen Stückpreis ohne Hinweis auf eine Mindestbestellmenge kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein. Das hat das Landgericht Wiesbaden entschieden.
Die Werbung mit einem niedrigen Stückpreis ohne Hinweis auf eine Mindestbestellmenge kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein. Das hat das Landgericht Wiesbaden entschieden.
Überweist ein Online-Händler Geldbeträge an Kunden mit Werbebotschaften im Verwendungszweck, stellt dies Spam und damit unzumutbare Belästigung dar. Das Landgericht Wiesbaden hat diese Praxis mit Urteil vom 01.06.2021 (Az.: 11 O 47/21) als abmahnbaren Wettbewerbsverstoß eingestuft.