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LG Berlin: Lagergebühren als Zusatzkosten im Online-Shop unzulässig

In diversen Online-Shops wird versucht, eigenen Mehraufwand bei der Abwicklung bestimmter Bestellungen durch Aufschläge (etwa einen Mindermengenzuschlag) zu kompensieren. Das Vorhaben, Selbstkosten durch artikelabhängige Lagergebühren neben dem Gesamtpreis auszugleichen, scheiterte wegen Unzulässigkeit jüngst allerdings vor dem LG Berlin.

OLG Brandenburg: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Personalisierung bei vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten

Das Verbraucherwiderrufsrecht kann für Maßanfertigungen ausgeschlossen werden, die auf die persönlichen Bedürfnisse eines Verbrauchers zugeschnitten sind. Kein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund wird von Händlern aber öfter zu weitgehend interpretiert und damit unzulässig herangezogen. Dass ein Widerrufsrechtsausschluss wegen Personalisierung etwa ausscheidet, wenn nur vordefinierte Konfigurationsoptionen vorhanden sind, entschied nun das OLG Brandenburg.

Verfahrenskosten bei Urheberrechtsverletzung: YouTube-Beschwerde ersetzt keine Abmahnung

Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung auf YouTube gegen einen Dritten im Wege der Einstweiligen Verfügung vorgeht, der muss zuvor den Verletzer abmahnen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor das You-Tube-Beschwerdeverfahren (Strike und Counter-Notification) durchgeführt wurde. Wenn keine Abmahnung ausgesprochen wird, trägt man im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Dritten die Kosten des Gerichtsverfahrens, so das LG Köln.

LG München I: Eine „Rostbratwurst“ muss nicht aus Nürnberg kommen

Der Begriff „Nürnberger Rostbratwurst“ ist nicht nur hierzulande sehr bekannt. Mit der Frage, ab wann eine Bratwurst dann auch letztlich „Nürnberger Rostbratwurst“ genannt werden darf, haben sich jedoch wahrscheinlich die wenigsten beschäftigt. Diese Frage wurde nun aber zum Streitfall.

Bundesgerichtshof urteilte zu „Mogelpackungen“

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“) wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.