Fehlende Müll-Kennzeichnung an Elektrogeräten ist wettbewerbswidrig
In einem Streit zwischen Leuchtmittelverkäufern urteilte das Oberlandesgericht Hamm zur Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Nach dieser Vorschrift müssen Elektrogeräte mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, um darauf hinzuweisen, dass das Produkt nicht über den Hausmüll zu entsorgen ist.