Markiert: Lebensmittelinformationsverordnung

Schweinespeck in „Geflügel Salami“ verboten

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, sei irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt werde, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15.08.2022 (Az. 9 A 517/20) in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Mehrfache Angabe verwirrt Verbraucher

Werden Brennwertangaben eines Müslis auf der Schmalseite der Verpackung ordnungsgemäß abgedruckt, auf der Vorderseite aber nur auszugsweise wiederholt, kann dies eine unzulässige Irreführung der Verbraucher sein. Das hat der BGH mit nun veröffentlichtem Urteil vom 7.4.2022 entschieden.