KN95 ungleich FFP2: LG Bonn zur irreführenden Bewerbung von Schutzmasken
Das LG Bonn musste sich im Jahr 2020 mit dem Wettbewerbsstreit zweier Plattformbetreiber auseinandersetzen, die über das Internet jeweils persönliche Schutzausrüstungen vermitteln. Der eine Anbieter hatte den anderen Maskenvermittler u. a. wegen der Bewerbung einer KN95-Maske mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ wettbewerbsrechtlich abmahnen lassen.