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LG Dortmund zur Zulässigkeit einer Werbeaussage

Vor dem LG Dortmund stritten in einem Verfügungsverfahren zwei Unternehmen, die überwiegend mit gebrauchter Software handelten. Im Mai 2021 warb die Verfügungsbeklagte in einem Newsletter mit der Aussage „einziger namhafte Anbieter mit einem professionellen Onlineshop“. Die Verfügungsklägerin, das konkurrierende Unternehmen, sah hierin eine irreführende, da unrichtige Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal.

Eine fehlende Kennzeichnung ist abmahnbar.

LG Dortmund: Fehlende ElektroG-Kennzeichnung abmahnbar

Elektrogeräte müssen nach § 9 Abs. 2 Elektronikgerätegesetz (ElektroG) mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Das LG Dortmund hat nun entschieden, dass ein fehlender Hinweis ein Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.