Dunkle Computertastatur

LG Dortmund zur Zulässigkeit einer Werbeaussage

Vor dem LG Dortmund stritten in einem VerfĂĽgungsverfahren zwei Unternehmen, die ĂĽberwiegend mit gebrauchter Software handelten. Im Mai 2021 warb die VerfĂĽgungsbeklagte in einem Newsletter mit der Aussage „einziger namhafte Anbieter mit einem professionellen Onlineshop“. Die VerfĂĽgungsklägerin, das konkurrierende Unternehmen, sah hierin eine irrefĂĽhrende, da unrichtige Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal.