facebook gegen Facegirl
Eine direkte Verwechslungsgefahr besteht zwar nicht, wohl aber kann aufgrund der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke facebook eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, so das schweizerische Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.5.2020 (Az: B – 6921/2018). Die Verbindung des schweizerischen und des deutschen Rechts bestimmt das Luganer Abkommen.