Die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Der Begriff stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nicht belegt und daher wettbewerbswidrig sei.
EU-Erzeugnisse dürfen das EU-Bio-Logo nur bei Erfüllung der EU-Öko-Verordnung tragen. Produkte aus Drittstaaten werden in der EU bereits bei anerkannter Regelungsgleichwertigkeit als „biologisch“ geführt. Ob Produkte aus anerkannten Drittstaaten auch ohne Einhaltung der EU-Vorschriften...
Eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen besteht, wenn das konkrete Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Während der BGH die Angabe von Grundpreisen bei Kaffeekapseln bestätigt hat, sind sich die Instanzgerichte nicht einig, ob auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Grundpreis anzugeben ist.