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LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung

Im Online-Handel sorgt die Kopplung von Vertragsschluss und Newsletter-Anmeldung oft für Unsicherheit beim Datenschutz. Laut dem gesetzlichen Kopplungsverbot gilt eine Zustimmung als unfreiwillig, wenn eine Leistung (bzw. Vertragsschluss) an die Erteilung einer Einwilligung gekoppelt wird, welche für den eigentlichen Verarbeitungszweck nicht erforderlich ist. Welche praktische Bedeutung hat das Kopplungsverbot und wie bewerten Gerichte dieses Verbot? Ein neues Urteil des LG München gibt Aufschluss. Mehr dazu im folgenden Beitrag.

Jedes große Unternehmen bietet einen Newsletter an.

Newsletter-Einwilligung muss bestimmt sein

Der rechtskonforme Versand von E-Mail-Newslettern hängt stets von der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers ab. Um wirksam zu sein, muss die Einwilligung allerdings auch hinreichend informiert erteilt werden und den Bezugspunkt eindeutig offenlegen. Dass es an einer wirksamen Einwilligung in den Erhalt von werbenden Newslettern fehlt, wenn ein Einverständnis lediglich für den Mailversand von „Informa­tionen“ eingeholt wird, entschied mit Urteil vom 18.6.2020 (Az. 31 O 59/19) jüngst das LG Frankfurt an der Oder.