Bücher und andere Schriftwerke unterliegen in Deutschland der Buchpreisbindung, die zum Schutz des Kulturguts „Buch“ einen Verkauf nur zum offiziell festgesetzten Preis erlaubt. Welche Preislisten zur Bestimmung des gebundenen Preises herangezogen werden müssen, klärte nun das OLG Frankfurt a.M. (…)
Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Buch darf deshalb weiterhin unter dem Titel vertrieben werden, auch wenn dieser geschützt ist.
Eine mehrdeutige Äußerung darf nicht nur persönlichkeitsverletzend eindeutig wiedergegeben werden, das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in einem Beschluss vom 16.04.2020 – AZ 16 U 9/20.