Werbung für Biozidprodukte ist nach Vorgaben der EU nur beschränkt erlaubt. Insbesondere dürfen Produktrisiken z. B. von Desinfektionsmitteln nicht „verheimlicht“ werden. Biozidprodukte dürfen daher u. a. nicht als „hautfreundlich“ beworben werden.
Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23 Leitsatz Die Nutzung einer Blitzer-App beim Autofahren ist auch dann verboten, wenn eine Beifahrerin oder andere Fahrzeuginsaßen die App auf ihrem Handy laufen...