Kartoffelprodukte in Smiley-Form bleiben eine exklusive Marke von McCain. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die dreidimensionale Form der bekannten Smiley-Kroketten als Herkunftshinweis zu werten sei und daher markenrechtlichen Schutz genieße.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat (…) dem beklagten Portalbetreiber u.a. sog. Laienwerbung für medizinisches Cannabis und die Durchführung eines Servicevertrages mit verdeckter Provision für die Vermittlung von Patienten untersagt.
Die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Der Begriff stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nicht belegt und daher wettbewerbswidrig sei.
Wer nur ungenau darüber aufklärt, dass ein Pferd aggressiv ist und sich nicht reiten lässt, der muss damit leben, dass dies später einen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch darstellt. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden.
Wenn Unternehmen auf Google Shopping ein Produkt zu einem falschen Preis anbieten, kann das für Ärger bei Kunden sorgen. Nun musste das OLG Hamm entscheiden, wer für diesen Fehler verantwortlich ist – auch wenn die Ursache des Fehlers nicht eindeutig geklärt werden kann.
Schon länger ärgern sich Sport-Fans über die Preiserhöhungen bei DAZN. Nun wurde über insgesamt zwölf AGB-Klauseln des Anbieters gerichtlich diskutiert. Am Ende stand vor dem OLG München ein voller Erfolg für Verbraucher.
Endgültig Schluss mit der Preistrickserei. Nachdem der EuGH sein wichtiges Urteil zur Werbung mit Rabatten im Falle des Discounters Aldi Süd verkündet hat, urteilte nun auch das OLG Nürnberg. Im Nürnberger Fall ging es um den Discounter Netto.
Nach einem Verkehrsunfall wendete sich die Haftpflichtversicherung eines betrunkenen Fahrers an die Mitfahrerin. Sie sollte einen Großteil der Kosten tragen, weil sie nicht angeschnallt war und die Fahrerin daher mit verletzt hatte. Das OLG Köln wies die Klage ab, ließ aber die Möglichkeit einer Mithaftung von nicht angeschnallten Mitfahrern offen.