Aufgrund des Klimawandels achten viele Verbraucher zunehmend auf die Umweltverantwortung bei Unternehmen. Vermehrt werben Händler daher damit, dass ihre Produkte „klimaneutral“ seien. Dass eine solche Schlagwortwerbung aber zusätzliche Aufklärungspflichten auslöst, wenn bestimmte Emissionsarten von der Behauptung nicht erfasst sein sollen, entschied jüngst das OLG Frankfurt a. M.
Über eine vermeintliche Irreführung mangels Hinweises auf eine fehlende Markenlizenz eines Produkts hatte jüngst das OLG Frankfurt a. M. zu entscheiden und musste dabei der Besonderheit Rechnung tragen, dass der Anbieter in der Produktbeschreibung aktiv eine Vertragsbeziehung zum Markeninhaber verneinte.
Markenschutz soll verhindern, dass Wettbewerber Schriftzüge oder Bildzeichen einfach übernehmen und auf eigene Produkte aufdrucken. Doch nun erlaubte das OLG Frankfurt a.M. dem Sportartikelhersteller Puma, das Wort „BLESSED“ auf Kleidungsstücke zu drucken, obwohl der Schriftzug als Wort-Bildmarke eines Frankfurter Gastronomen registriert ist.
OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 30.6.2021 Az. 6 W 35/21. Angegriffen hat die – in diesem Fall – ältere Bezeichnung: „Ciao“. Beide Restaurants befinden sich offenbar in demselben Ort in der Nähe von Darmstadt.
Zwei Whirlpool-Anbieter stritten sich vor dem OLG Frankfurt a. M. im Zusammenhang mit der Bewerbung von Whirlpools mittels Bewertungen, die dadurch zustande kamen, dass sie als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden.
Um einer Ausbreitung des Tabakkonsums in der Bevölkerung entgegenzuwirken und einer Verharmlosung der bestehenden gesundheitlichen Risiken vorzubeugen, ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, auch E-Zigaretten, gesetzlich streng reguliert. Auch die Werbung im Internet ist grundsätzlich untersagt.