Markiert: OLG Hamburg

Versandunternehmen OTTO: Online-Kündigung muss einfach sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei befristeten Verträgen mit Einmalzahlung eine Kündigungsschaltfläche auf der Website des Anbieters notwendig ist. Entscheidend ist, dass der Anbieter über einen längeren Zeitraum hinweg Leistungen erbringt.

Axel Springer vs. Werbeblocker: Verletzt AdblockPlus Urheberrecht?

Schon seit Jahren befinden sich der Axel-Springer-Konzern und die Kölner Eyeo GmbH, die den Werbeblocker AdblockPlus vertreibt, im Streit. Der Medienkonzern beklagt, der HTML-Code der Webseite werde durch den Werbeblocker-Einsatz unzulässig bearbeitet, was gegen das Urheberrecht verstoße. In den Vorinstanzen hatte der Konzern keinen Erfolg. Nach dem EuGH-Urteil zur Cheat-Software haben die Parteien nun Zeit zur erneuten Stellungnahme. Damit wird es 2024 kein Urteil mehr geben.

Wer mit „Bekannt aus …“ wirbt,

Unzählige Unternehmen werben auf ihren Internetseiten mit ihrer Bekanntheit aus namentlich genannten Medien – oft mit zweifelhaftem
Hintergrund. „Bekannt aus“ wird jeder Verbraucher schon einmal wahrgenommen haben.

Automatisierte Mahnungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 28.12.2021 (Az. 15 U 14/21) die Berufung eines großen Versandunternehmens gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) zurückgewiesen, in welchem dem Unternehmen untersagt worden war, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für automatisiert erstellte Mahnungen jeweils eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung zu stellen.

SPIEGEL darf „Machtmissbrauch“-Artikel wieder veröffentlichen

Der Spiegel-Artikel über den ehemaligen BILD-Chefredakteur Julian Reichelt „Vögeln, fördern, feuern“ darf wieder online gehen. Das Nachrichtenmagazin siegte nun vor dem OLG Hamburg – die Frage der Rechtmäßigkeit des Textes bleibt allerdings weiterhin offen.

Alles gut mit dem Aufdruck „Allet Jute“

Voraussetzung für eine Markenverletzung ist, dass der Verletzer die fremde Marke „markenmäßig“ benutzt hat. Das bedeutet, es muss eine konkrete Benutzungshandlung vorliegen, die die Funktion der Marke beeinträchtigen kann.