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LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung

Im Online-Handel sorgt die Kopplung von Vertragsschluss und Newsletter-Anmeldung oft für Unsicherheit beim Datenschutz. Laut dem gesetzlichen Kopplungsverbot gilt eine Zustimmung als unfreiwillig, wenn eine Leistung (bzw. Vertragsschluss) an die Erteilung einer Einwilligung gekoppelt wird, welche für den eigentlichen Verarbeitungszweck nicht erforderlich ist. Welche praktische Bedeutung hat das Kopplungsverbot und wie bewerten Gerichte dieses Verbot? Ein neues Urteil des LG München gibt Aufschluss. Mehr dazu im folgenden Beitrag.

Unterlassene Pfanderhebung ist Wettbewerbsverstoß

Für Einweggetränkeverpackungen gilt in Deutschland eine gesetzliche Pfandpflicht, die zur Sicherstellung der Rückführung und der anschließenden umweltgerechten Verwertung die Erhebung von mindestens 0,25 Euro je Verpackung sowie eine entsprechende Kennzeichnung vorschreibt. Dass ein Verstoß...