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Schweinespeck in „Geflügel Salami“ verboten

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, sei irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt werde, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15.08.2022 (Az. 9 A 517/20) in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Google zieht seine Beschwerde zurück

Bei dem Verfahren vor dem VG Köln ging es insbesondere um den neu eingefügten § 3a NetzDG, wonach Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, als rechtswidrig gemeldete Inhalte auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen.