(…) Mit Urteil vom 9.10.2025, Az. BGH I ZR 183/24 hat der BGH in letzter Instanz bestätigt, dass die bloße Angabe von einem 30-Tages-Bestpreis in einer Fußnote die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht erfüllt und als wettbewerbswidrig anzusehen ist, wenn sie von einem Bezug zu anderen Preisinformationen überlagert wird.
Preisreduzierte Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums müssen klar mit dem Grund für die Reduzierung gekennzeichnet werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein bloßer roter Aufkleber mit einer prozentualen Angabe wie „-30 %“ nicht ausreichend sei.
Mit Urteil vom 25.8.2021 (Az. 18 O 140/21) gab das LG Osnabrück die Klage statt. Die Angabe eines mindestabnahmebedingten Preises innerhalb der Google-Ads-Anzeige ohne weitere Hinweise begründe eine irreführende Preiswerbung.