Viele bunte Paragrafenzeichen

OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein

Bei der Werbung mit Testsiegeln und -ergebnissen verlangen gesetzliche Vorschriften die Bereitstellung weiterer Informationen zu Prüfstelle, Prüfgegenstand und Prüfkriterien. Zwar können diese grundsätzlich über die Bereitstellung eines Links in die Werbung mit einbezogen werden. Dass ein solcher aber auch hinreichend als Verweis auf weitere Daten zur beworbenen Prüfung erkennbar sein Weiterlesen: OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein