Apotheken dürfen nicht auf die Eigenbeteiligung verzichten
Mit Urteil vom 10.2.2021 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 34 O 4/21) einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu werben, dass sie, die Apotheke, die Eigenbeteiligung von zwei Euro für die Anspruchsberechtigten trägt.